Mieten

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Benedikt Zeplin berät Sie im Wohnungs- und Gewerbemietrecht zu den Themen:

  • Kündigung
  • Räumung
  • Mieterhöhung
  • Minderung
  • Kautionsrückzahlung
  • Nebenkosten
  • Vertragsgestaltung

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Nebenkosten

Die Nebenkosten werden gerne als 2. Miete bezeichnet, weil sie hohe Kosten beinhalten.

Das Recht der Nebenkosten ist sehr umfangreich, hier benötigt es Fachwissen und Erfahrung, die Ihnen die Immobilienkanzlei Zeplin bietet.

Wir überprüfen Ihre private und gewerbliche Nebenkostenabrechnung gegen Aufwand. Unsere Erfahrung sagt, dass gerade gewerbliche Nebenkostenabrechnungen zu 90 % fehlerhaft sind.

Die häufigsten Fehler bei der gewerblichen Nebenkostenabrechnung sind:

  1. Es werden Positionen umgelegt, die nicht umgelegt werden dürfen, z.B. Kosten für die "Instandsetzung und Instandhaltung" ohne jährlichen Höchstbetrag oder die pauschale Position "Versicherungen".
  2. Eine vorhandene Minderung wird bei den Nebenkosten nicht berücksichtigt.
  3. Der Vermieter legt keine Originalbelege vor.

Senden Sie uns Ihre Nebenkostenabrechnung für eine kurze erste Überprüfung gerne per EMail. Wir sehen mit wenigen Blicken, ob die Abrechnung korrigiert werden muss.

Wenn wir Ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen, können wir für Sie auch eine Belegeinsicht beim Vermieter nehmen. Nur so ist eine professionelle Prüfung möglich.

Schäden und Schönheitsreparaturen

Der BGH (Link zum Urteil: Klicken Sie auf die Überschrift) hat mit Urteil vom 28.02.2018 festgestellt:

1. Schäden (z.B. Kratzer im Parkett oder Türen) an der Mietsache können vom Vermieter ohne vorherige Fristsetzung direkt beseitigt werden. Dem Mieter muss keine Gelegenheit nach Rückgabe der Wohnung gegeben werden, die Schäden selbst zu beseitigen. Auch während des Mietverhältnisses kann der Vermieter solche Schäden direkt beseitigen lassen.

2. Wenn Schönheitsreparaturen (u.a. Streichen der Wände) wirksam vereinbart worden sind und diese sind unzureichend (fleckig gestrichen), dann muss der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Nacharbeit setzen. Erst wenn diese abgelaufen ist, kann der Vermieter die Arbeit auf Kosten des Mieters ausführen lassen.

Problematisch ist immer die Frage: Liegt ein Schaden oder liegen unsachgemäße Schönheitsreparaturen vor.

Bei einem Schaden verletzt der Mieter die sog. Obhuts- oder Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich des Eigentums des Vermieters. Davon zu unterscheiden ist der Schadensersatzanspruch wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht - eben die Durchführung von Streicharbeiten nach Erforderlichkeit.

Wenn Sie von diesen Fragen betroffen sind, beraten wir Sie gerne.