BGH Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13
Streitig war die Frage, ob die Gewährleistung für eine Photovoltaikanlage 2 oder 5 Jahre beträgt. Der BGH hat nun 5 Jahre Gewährleistung festgestellt, wenn die PV-Anlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung des darunter befindlichen Gebäudes darstellt und die PV-Anlage dem darunter liegendem Gebäude dient, indem sie eine Funktion erfüllt. Eine Funktion erfüllt die Anlage, wenn - so drückt es der BGH aus - das tragende Gebäude eine Funktionserweiterung erfährt, weil es eben die Anlage nun auch trägt.
Das bedeutet:
Die Frage, ob die Gewährleistungsfrist bei einer Photovoltaikanlage 2 oder 5 Jahre beträgt, muss neu bei jeder Anlage geprüft werden.