Wenn der Mieter Einsicht nimmt, muss der Vermieter die Originale vorlegen:
1. Der Vermieter muss dem Mieter grundsätzlich auf dessen Verlangen die Originalbelege vorlegen.
2. Der Mieter muss hierfür kein besonderes Interesse darlegen.
3. Nur in Ausnahmefällen kann der Vermieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben lediglich Kopien oder eingescannte Belege vorlegen.
4. Bei bewiesener Vernichtung der Originale kann Unmöglichkeit vorliegen.
BGH, Urteil vom 15.12.2021 - VIII ZR 66/20