Damit diese Dokumente, z.B. ein Angebot einer Handwerkerfirma, Bestandteil des Beschlusses werden, müssen sie eindeutig identifizierbar sein und zumindest den Sondereigentümern zur Verfügung stehen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass der Beschluss unwirksam ist, so der BGH im Urteil vom 08.04.2016 V ZR 104/15. Auch Folgebeschlüsse können so unwirksam werden.
Diese Rechtsprechung gilt nicht für Beschlüsse hinsichtlich der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Hier muss der Inhalt konkret im Beschluss enthalten sein, eine Bezugnahme scheidet aus.
Für die Praxis bedeutet das:
Beschlüsse, die z.B. ein Angebot eines Handwerkers nicht selber wiedergeben, müssen hinreichend genau das Angebotsdokument bezeichnen. Das Angebot selber muss zudem in der Beschlussfassung wiedergegeben oder ihr als Anlage beigefügt werden.
Gerne überprüfen wir für Sie einen Beschluss oder helfen Ihnen als Hausverwalter bei der Führung einer WEG.