Nun steht es fest, der BGH hat entschieden (BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19). Der getäuschte Immobilienkäufer kann (weiterhin) einen Schadenersatzanspruch in Höhe der geschätzten Mangelbeseitigungskosten vom Verkäufer verlangen.
Bislang war das ungeklärt, da der BGH bei Werkverträgen (z.B. Verbraucherbauvertrag, Handwerkervertrag) dies verneint hatte. Hier bleibt nur der Kostenvorschussanspruch, über den dann aber abgerechnet werden muss.
Im Kaufvertragsrecht muss nicht abgerechnet werden, der Käufer hat die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder nicht.
Rechtsanwalt Zeplin berät und vertritt Sie gerne in diesem hochkomplexen Thema.