Was passiert, wenn der Kunde Arbeitslohn schwarz zahlt?
Eine beidseitige Schwarzgeldabrede bedeutet, Handwerker und Kunde wollen Steuern sparen. Meist wird dann der Lohn ohne 19 % Umsatzssteuer bezahlt. Dies führt dazu, dass der Handwerkervertrag (Bauvertrag) nichtig wird. Niemand kann dann mehr etwas vom anderen verlangen.
Der Handwerker kann keinen weiteren Werklohn mehr verlangen, der Kunde keine Gewährleistung - und auch sein bezahltes Geld kann er nicht zurückverlangen. Daher Vorsicht, wenn jemand "schwarz" zahlen oder bezahlt werden will.
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Es ist egal, ob die Schwarzgeldabrede (auch "ohne Rechnung Abrede") vor, während oder erst nach den Arbeiten vereinbart wird. Es spielt auch keine Rolle, wie hoch die Teilzahlung ist oder wieviel Steuern gespart werden. Einzig Bagatellbeträge von vielleicht 1 % des Werklohns könnten unbeutend sein.
Natürlich können sich die Parteien dennoch an ihre Pflichten halten, d.h. der Handwerker kann trotzdem Nachbessern, der Kunde trotzdem bezahlen. Nur vor Gericht wird keiner etwas gewinnen können.
Abgesehen davon ist das Ganze eine Steuerhinterziehung. Hier hilft nur die Selbstanzeige, wenn man eine Strafe für den Fall einer Anzeige mindern will.
Rechtsgrundlage: § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Haben Sie Probleme mit einer Schwarzgeldabrede? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren eine Erstberatung bei Rechtsanwalt Benedikt Zeplin.
Rechtssprechung zum Thema Schwarzgeld / Ohne-Rechnung-Abrede:
"1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.(Rn.13)
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.(Rn.13)
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.(Rn.27)"
(BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 –, BGHZ 198, 141-150)