Was kann der Bauherr tun, wenn das Bauunternehmen insolvent ist?
Der größte Schock für den Bauherren ist ein insolventes Bauunternehmen, ob Bauträger, Fertighausanbieter oder einfacher Handwerker. Die Folge ist, dass das bezahlte Geld erstmal weg ist und die Arbeit still steht.
Sodann wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter beauftragt. Wer Insolvenzverwalter ist, kann man unter www.insolvenzbekanntmachungen.de herausfinden.
Hierbei helfen wir auch gerne.
Sodann muss gehandelt werden. Der Insolvenzverwalter muss aufgefordert werden, sein Wahlrecht nach § 103 Insolvenzordnung auszüben - will er den Vertrag fortführen also weiterbauen oder will er dies nicht.
Eine Besonderheit gibt es in den Fällen, in denen der Bauunternehmer selbst den Insolvenzantrag stellt. Nicht nur eine Firma kann für sich Insolvenz anmelden, auch Krankenkassen oder andere Gläubiger können dies, wenn die Baufirma zahlungsunfähig ist.
Stellt also die Baufirma selbst einen Antrag auf Insolvenz, so kann der Bauherr meist außerordentlich kündigen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden:
Der Bauherr muss einen besonderen Grund für eine außerordentliche Kündigung haben:
"Dem Bauherrn ist es häufig auch in persönlicher Hinsicht nicht zuzumuten, den Vertrag gegen seinen Willen mit dem Bauunternehmen, der einen Eigeninsolvenzantrag gestellt hat, oder mit dem Insolvenzverwalter fortzusetzen. Bei einem Bauvertrag sind die persönlichen Eigenschaften des Bauunternehmers (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) für den Bauherrn von wesentlicher Bedeutung. Der Abschluss eines Bauvertrags erfolgt deshalb regelmäßig unter Inanspruchnahme besonderen Vertrauens."
(BGH, Urteil vom 7. April 2016 – VII ZR 56/15 –, BGHZ 210, 1-23, Rn. 35)
Damit besteht für den Bauherrn meist ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hierbei helfen wir gerne. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren eine Erstberatung bei Rechtsanwalt Benedikt Zeplin.