Eine WEG will einen Verwalter bestellen. Dabei denkt sie zunächst an den alten Verwalter und will diesen erneut als Verwalter berufen. Allerdings sind die letzten Bestellungen dieses Verwalters bereits unwirksam gewesen. Damit entfiel das Argument, dass man ja aus Vertrauensgründen den alten Verwalter erneut wählen dürfe. Das Landgericht stellt dabei dann grundlegend fest:
"Für die Vergabe von Aufträgen größerer Art müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden, weil die Entscheidung der Gemeinschaft nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn sie auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage beruht (LG Dortmund, 1 S 416/15; 1 S 308/15, 1 S 221/12, 1 S 445/14; LG Frankfurt a. M. ZWE 2015, 319 ff; BGH V ZR 96/10) und diese nach ständiger Rechtsprechung der Kammer i. d. R. nur bei mindestens drei Vergleichsangeboten gegeben ist."
Ein Auftrag größerer Art liegt bei einem Volumen von ca. 5.000 € vor, so das Landgericht.
Zudem hat das Landgericht den Beschluss über die Verwalterbestellung auch deswegen als Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen, weil der Vertrag Sondervergütungen für Standardaufgaben vorsah. So wollte der Verwalter z.B. extra Geld für die Unterrichtung über Rechtsstreitigkeiten oder die Betreuung von Instandhaltungsmaßnahmen.
LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2016, 1 S 455/15
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