OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2015 - 12 U 591/13
Das Gericht hat folgende Leitsätze festgestellt:
"1. Ist davon auszugehen ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit Schäden auftreten werden, muss der Auftraggeber nicht abzuwarten, sondern kann seine Mangelrechte gleich durchsetzen. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.
2. Sind Mängel nach Maßgabe eines Bauzeitenplans zu beseitigen und werden die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, ist keine gesonderte Nachfristsetzung mehr erforderlich."
Damit bestätigt das OLG Koblenz seine Rechtsprechung vom 29.11.2013. In dem dortigen Fall hatte der Sachverständige bei einem Baumangel an der Dampfsperre nicht ausschließen können, dass weitere Mängel z.B. an der Dämmung vorliegen könnten. Dies erklären Sachverständige dann, wenn sie z.B. aus Kostengründen nicht das komplette Bauteil auseinandernehmen sollen (sog. Bauteilöffnung). Wenn der Sachverständige also feststellt, dass weitere Mängel nicht ausgeschlossen sind, dann genügt dies, damit der Bauherr Mängelrechte geltend machen kann.
Im Urteil aus 2015 wollte der Bauherr erreichen, dass das Gericht den Sachverständigen zu dieser Bauteilöffnung zwingt, damit die kompletten Schäden festgestellt werden können. Dies ist aber eben nicht notwendig, soweit der Sachverständige den Schaden auch so nachvollziehbar darstellen kann und die Kosten für die Bauteilöffnung erheblich wären.
Fazit:
Bei einem Baumangel, den man ohne aufwendige Bauteilöffnungen nicht endgültig feststellen kann, genügt die Feststellung, dass es ein Risiko für weitere Schäden gibt. Im Ergebnis soll damit verhindert werden, dass allein die Schadenfeststellung Kosten in Höhe der Schadenbeseitigung erzeugt.