Bei Fernabsatzverträgen (Abschluss über z.B. Email) steht dem Verbraucher oft ein den meisten unbekanntes Widerrufsrecht von 2 Wochen zu. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung:
Kein Fernabsatzvertrag bei vorausgegangenem Ortstermin!
1. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
2. Haben die Parteien einen Bauvertrag durch Fernkommunikationsmittel geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen.
3. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor.*)
OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 - 1 U 122/20