Gewerbliche Mietverhältnisse und Öffentliches Recht - eine wichtige Kombination für eine kompetente Beratung rund um Gewerberaummietverhältnisse.
Bei jedem Mietvertrag spielt auch das öffentliche Recht eine wichtige Rolle. Hierbei gilt es zu unterscheiden, wer das Risiko trägt, wenn das Mietobjekt oder das Gewerbe gegen öffentliche Gesetze und Verordnungen verstoßen.
Das öffentliche Recht bestimmt z.B., welche Brandschutzmaßnahmen vorgenommen, wie viele Stellplätze oder welche Temperatur in den Arbeitsräumen vorhanden sein muss. Verstoßen Vermieter und/oder Mieter gegen diese Vorschriften, kann es zu einem Entzug der Baugenehmigung und zu einer Nutzungsuntersagung kommen. Die Folge: Der Betrieb steht still.
Das Risiko für den Verwendungszweck trägt dabei der Vermieter, wenn er das Mietobjekt zur einem bestimmten Zweck vermietet. Erfüllt das Mietobjekt also nicht die baulichen Voraussetzungen, um für den Mietzweck benutzt zu werden, hat der Mieter einen Anspruch auf diese baulichen Voraussetzungen, egal ob der Vermieter von diesen Voraussetzungen wusste oder nicht. Können die Voraussetzungen nicht geschaffen werden, hat der Mieter einen Schadenersatzanspruch. Der Vermieter hat kein Kündigungsrecht.
Das Verwendungsrisiko trägt dagegen der Mieter. Wenn er aus persönlichen Gründen z.B. die Gewerbeerlaubnis verliert, ist er dennoch an den Mietvertrag gebunden. Genauso verhält es sich mit dem Betriebsrisiko. Wenn das Geschäft unrentabel ist, berechtigt dies den Mieter nicht zur Kündigung.
Diese Risiken lassen sich vertraglich regeln. Wir beraten Sie und gestalten mit Ihnen den Gewerberaummietvertrag - zu fairen Konditionen.